Anerkannte Kriegsgräber in den Grabfeldern

Auf dem Friedhof Brockeswalde wurden einige Opfer des letzten Weltkriegs auch auf privaten Grabfeldern bestattet. Diese wurden im Nachhinein als reale Kriegsgräber anerkannt und sind durch das Gräbergesetz damit geschützt. Dies bedeutet, dass sie bewahrt, gepflegt und instandgehalten werden müssen. In den Feldern K und L sind allerdings nur noch vier entsprechende Grabstellen vorhanden. Die restlichen wurden aufgegeben und im Anschluss entfernt, was nicht hätte passieren dürfen.

Name Vorname Geb. Gef./Gest.   Gräberfeld  
Drewes Gertrud K.A. K.A.   Feld L/ 102 Grabstelle wurde entfernt.
Gahswindt Margrit K.A. K.A.   Feld C/ 154 Grabstelle wurde entfernt.
Gardthausen Philippine K.A. K.A.   Feld L/ 72 Grabstelle wurde entfernt.
Garthausen Wilhelm K.A. K.A.   Feld L/ 71 Grabstelle wurde entfernt.
Giesel Hildegard K.A. K.A.   Feld L/ 104 Grabstelle wurde entfernt.
Giesel (Kind) Ingrid K.A. K.A.   Feld L/ 104 Grabstelle wurde entfernt.
Glocke Dörte 1890 1945   Feld L/ 251 Vermutlich Luftangriff.
Glocke Harry 1892 1945   Feld L/ 250 Vermutlich Luftangriff.
Glocke Otto-Heitbrink 1932 1945   Feld L/250 Vermutlich Luftangriff.
Heidtbrink Otto K.A. K.A.   Feld L/ 252 Grabstelle wurde entfernt.
Heidtmann Johann K.A. K.A.   Feld K/ 279 Grabstelle wurde entfernt.
Jäkel Anni K.A. K.A.   Feld L/ 103 Grabstelle wurde entfernt.
Jäkel (Kind) Günther K.A. K.A.   Feld L/ 103 Grabstelle wurde entfernt.
Mehren Karl K.A. K.A.   Feld K/ 126 Grabstelle wurde entfernt.
Sabrowsky Bertha K.A. K.A.   Feld L/ 101 Grabstelle wurde entfernt.
Sprögel Edgar 10.12.1929 18.07.1944   Feld L/ 73 Amerikanischer Luftangriff
Sprögel Frieda 13.09.1895 18.07.1944   Feld L/ 74 Amerikanischer Luftangriff
Tietje Peter K.A. K.A.   Feld K/ 269 Grabstelle wurde entfernt.
Wieselhofe Norbert K.A. K.A.   Feld C /152 Grabstelle wurde entfernt.
Wörmcke Amanda K.A. K.A.   Feld L/ 270 Grabstelle wurde entfernt.
Wörmcke Klaus K.A. K.A.   Feld L/ 269 Grabstelle wurde entfernt.
Ziebell Auguste 17.04.1874 15.04.1945   Feld K/ 278 Britischer Luftangriff.

Wie sieht hier diesbezüglich die Rechtslage aus?

In Deutschland sind als Kriegsgräber anerkannte Grabstätten durch das Gräbergesetz (Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft) besonders geschützt und dürfen grundsätzlich nicht entfernt oder eingeebnet werden. Während reguläre Grabstätten eine begrenzte Ruhefrist haben, genießen Kriegsgräber ein unbefristetes Ruherecht. Das bedeutet, dass sie dauerhaft auf dem Friedhof verbleiben müssen, wobei der Bund die Kosten für deren Anlage und Pflege übernimmt.

Dieser Schutzstatus gilt nicht nur für gefallene Soldaten, sondern unter anderem auch für zivile Opfer von Luftkriegen, politisch Verfolgte des NS-Regimes sowie Opfer von Flucht und Vertreibung. Eine vollständige Auflösung solcher Gräber ist rechtlich ausgeschlossen. Lediglich in sehr seltenen Ausnahmefällen, etwa bei zwingenden baulichen Maßnahmen des Gemeinwohls, ist eine Umbettung an einen anderen Standort oder in eine zentrale Sammelgrabstätte zulässig. Selbst wenn ein privates Familiengrab nach Ablauf der Frist aufgelöst wird, muss ein darin befindliches anerkanntes Kriegsgrab erhalten bleiben und geht in die Obhut der öffentlichen Hand über.